Dienstleistung

Schülerbeförderung

Der Landkreis stattet nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften den Schülern die entstehenden notwendigen Beförderungskosten abzüglich der Eigenanteile. Als Mindestentfernung zur Schule gelten 3 km. Die Mindestentfernung bemisst sich nach der kürzesten öffentlichen Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule. Beförderungskosten für Schüler werden unabhängig von der Mindestentfernung erstattet, wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß eine besondere Gefahr für die Sicherheit oder Gesundheit der Schüler bedeutet.

Die Kostenerstattung muss vom Landratsamt für jedes Schuljahr gesondert, genehmigt werden. Anträge sind im Rathaus erhältlich.

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  • Sachbearbeitung Hauptamt und Standesamt ("Helfende Hand")
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