Dienstleistung

Wohnungsgeberbestätigung

Neues Melderecht

Ab dem 1. November 2015 sieht das Bundesmeldegesetz vor, dass zur Anmeldung der Wohnung eine Erklärung des Wohnungsgebers erforderlich ist.

Diese Bestätigung des Wohnungsgebers kann schriftlich vom Mieter vorgelegt oder elektronisch vom Wohnungsgeber an die Meldebehörde übermittelt werden. In der Regel erhalten Sie eine solche schriftlich vom Vermieter. Der Mietvertrag reicht nicht aus. Wenn Sie eine eigene Wohnung beziehen, also selbst Eigentümer sind, geben Sie künftig eine solche Erklärung für sich selbst ab. Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich auch weiterhin nur abmelden, wenn Sie ins Ausland verziehen oder eine Nebenwohnung aufgeben. In diesen Fällen bringen Sie bitte ebenfalls eine Bestätigung des Wohnungsgebers mit. Nach Einzug in eine Wohnung kommen Sie bitte binnen zwei Wochen mit der Wohnungsgeberbestätigung zur Anmeldung am neuen Wohnort.

Informationen für Wohnungsgeber
Künftig ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung auszustellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt. Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte – dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter die untervermieten. Für Sie bedeutet das, dass Sie ab dem 01.11.2015 Ihren Mietern eine solche Bestätigung ausstellen müssen.
Mitarbeiter
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Mitarbeiter
Formular & Online-Prozess
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Formular & Online-Prozess
Voraussetzungen
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Voraussetzungen
Eine Wohnungsgeberbestätigung sollte folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Vermieters,
2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
3. die Anschrift der Wohnung,
4. die Namen der meldepflichtigen Personen.
Frist/Dauer
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Frist/Dauer
Die Ausstellung einer Bestätigung muss der Vermieter innerhalb von zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug vornehmen.

Zugehörigkeit zu
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Zugehörigkeit zu