Dienstleistung
Hundesteuer - Befreiung beantragen
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von Wachhunden, Blindenhunden und Rettungshunden.
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Kämmerer ("Der Finanzjongleur") und Personalamtsleiter
die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin
Siehe Hundesteuersatzung
Ein formloser Antrag auf Befreiung genügt.
Keine
§ 9 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit der jeweiligen Satzung Ihrer Gemeinde