Dienstleistung
Grundbuchabschrift oder Grundbuchausdruck beantragen
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Sachbearbeitung Hauptamt und Standesamt ("Helfende Hand")
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Standesbeamtin ("Die Kupplerin")
Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse.
Um einen Ausdruck aus dem Grundbuch zu erhalten, müssen Sie dieses glaubhaft darlegen. Im Zweifel müssen Sie das berechtigte Interesse nachweisen. Zum Beispiel als Eigentümerin oder Eigentümer eines Grundstücks können Sie einen Antrag stellen. Auch als Gläubigerin oder Gläubiger können Sie eine Abschrift beantragen, wenn Sie die Zwangsvollstreckung betreiben wollen.
Sie müssen einen Grundbuchausdruck beantragen. Dies können Sie persönlich oder schriftlich tun. Erkundigen Sie sich vorher telefonisch bei der zuständigen Stelle.
Sie können sich auch durch eine andere Person vertreten lassen. Wenn diese Person im Grundbuch nicht als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen und damit antragsberechtigt ist, müssen Sie diese bevollmächtigen. Eine Vollmacht können Sie für diesen Einzelfall oder allgemein als Vorsorgevollmacht erteilen.
Hinweis: Das Grundbuch wird zunehmend in maschineller Form als automatisierte Datei geführt. In solchen Fällen erhalten Sie
- anstelle der Abschrift einen Ausdruck oder einen von Notarin oder Notar erteilten Abdruck
- anstelle einer beglaubigten Abschrift einen amtlichen Ausdruck oder einen von Notarin oder Notar erteilten beglaubigten Abdruck.
Wird das Grundbuch maschinell geführt, kann Ihnen jedes Grundbuchamt einen Ausdruck geben. Grundbucheinsichtsstellen können Ihnen Ausdrucke nur für den Bezirk des örtlichen Grundbuchamts geben.
Als antragstellende Person können Sie sich den Ausdruck/Abdruck auch vom Notariat als Datei elektronisch schicken lassen. Grundbucheinsichtsstellen sind nicht berechtigt, einen Grundbuchausdruck elektronisch zu übermitteln.
- Personalausweis oder Reisepass
- wenn Sie nicht der Eigentümer oder die Eigentümerin sind: Unterlagen, aus denen sich das berechtigte Interesse an der Einsichtnahme ergibt
- wenn Sie sich vertreten lassen: schriftliche Vollmacht von der Person, die einen Antrag stellen darf
Je nachdem, wo Sie den Antrag gestellt haben, unterscheiden sich die Kosten.
Kosten bei der Grundbucheinsichtstelle:
- einfacher Ausdruck aus dem Grundbuch: EUR 10,00
Hinweis: Die Gesamtkosten sind immer von den konkreten Dienstleistungen der Notarin oder des Notars in Ihrem Einzelfall abhängig.
Grundbuchamt und Notariat können für ihre Tätigkeit einen Vorschuss verlangen.
Achtung: Im Internet beantragen Privatfirmen behördliche Dokumente für Kunden teilweise zu stark überhöhten Preisen. Geburtsurkunden kosten bei diesen Firmen zum Beispiel ab 35 Euro.
- § 12 Grundbuchordnung (GBO) (Grundbucheinsicht und Abschrift)
- § 131 Grundbuchordnung (GBO) (Ausdruck und amtlicher Ausdruck)
- § 132 Grundbuchordnung (GBO) (anderes als örtlich zuständiges Grundbuchamt)
- § 133a Grundbuchordnung (GBO) (Erteilung von Grundbuchabdrucken durch Notare)
- §§ 44, 45, 78, 85 Grundbuchverfügung (GBV) (Abschriften und Ausdrucke aus dem Grundbuch)
- § 35a Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) (Grundbucheinsichtsstelle)
- Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GNotKG) Nummern 17000 und 17001 bzw. 25210 und 25211