Dienstleistung

Stundung

Ansprüche der Gemeinde können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind mit 0,5 % pro vollem Monat zu verzinsen.
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